§ 29a Oö. LBG 1985 (weggefallen)

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen,Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen,
    1. 1.Ziffer einsgegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder die Verkehrsbeschränkungen auf Grund des § 7b Epidemiegesetz 1950 unterlagen,gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder die Verkehrsbeschränkungen auf Grund des Paragraph 7 b, Epidemiegesetz 1950 unterlagen,
    2. 2.Ziffer 2bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 114/2022§ 29a , 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 114/2022, 32/2024)

Oö. LBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen,Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen,
    1. 1.Ziffer einsgegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder die Verkehrsbeschränkungen auf Grund des § 7b Epidemiegesetz 1950 unterlagen,gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder die Verkehrsbeschränkungen auf Grund des Paragraph 7 b, Epidemiegesetz 1950 unterlagen,
    2. 2.Ziffer 2bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 114/2022§ 29a , 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 114/2022, 32/2024)

Oö. LBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen.

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