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(1) Der Ablauf der imAnm: § 24 Abs. 6 LGBl.Nr. 127/2024und)Anmerkung, § 25 Abs. 1 LGBl.Nr. 127/2024genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmt.)
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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(1) Der Ablauf der imAnm: § 24 Abs. 6 LGBl.Nr. 127/2024und)Anmerkung, § 25 Abs. 1 LGBl.Nr. 127/2024genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmt.)
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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