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(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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