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(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 13 von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 13 von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020