§ 32a K-VG 2010 (weggefallen)

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fortlauf einer am 1§ 32a K-VG 2010 seit 31.07.2020 weggefallen. März 2020 noch laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist für eine wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen gemäß § 12 wird bis 30. Juni 2020 gehemmt.

(2) Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie von als Veranstaltungsstätten genutzten Betriebsanlagen gemäß § 22 durch die zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 bewirkt im Falle einer Fristhemmung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 für den Zeitraum der Fristhemmung keinen Mangel.

(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. Juni 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängern.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.07.2020
(1) Der Fortlauf einer am 1§ 32a K-VG 2010 seit 31.07.2020 weggefallen. März 2020 noch laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist für eine wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen gemäß § 12 wird bis 30. Juni 2020 gehemmt.

(2) Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie von als Veranstaltungsstätten genutzten Betriebsanlagen gemäß § 22 durch die zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 bewirkt im Falle einer Fristhemmung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 für den Zeitraum der Fristhemmung keinen Mangel.

(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. Juni 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängern.

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