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(2) Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie von als Veranstaltungsstätten genutzten Betriebsanlagen gemäß § 22 durch die zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 bewirkt im Falle einer Fristhemmung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 für den Zeitraum der Fristhemmung keinen Mangel.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. Juni 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängern.
(2) Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie von als Veranstaltungsstätten genutzten Betriebsanlagen gemäß § 22 durch die zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 bewirkt im Falle einer Fristhemmung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 für den Zeitraum der Fristhemmung keinen Mangel.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. Juni 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängern.