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(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.