§ 12b PresseFG 2004 (weggefallen)

Presseförderungsgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020§ 12b PresseFG 2004 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthaltenseit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020§ 12b PresseFG 2004 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthaltenseit 31.12.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten