§ 116l AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dassDie Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (Paragraph 11,) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass
    1. 1.Ziffer einsfür dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
    2. 2.Ziffer 2das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
  2. (2)Absatz 2Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsBiozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oderBiozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, Sitzung 1, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare Desinfektionsmittel
    zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
  3. (3)Absatz 3Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 7, Absatz 2, gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
§ 116l AlkStG seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dassDie Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (Paragraph 11,) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass
    1. 1.Ziffer einsfür dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
    2. 2.Ziffer 2das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
  2. (2)Absatz 2Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsBiozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oderBiozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, Sitzung 1, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare Desinfektionsmittel
    zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
  3. (3)Absatz 3Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 7, Absatz 2, gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
§ 116l AlkStG seit 31.03.2021 weggefallen.

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