§ 35 ZTG 2019

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in und darin Regelungen zur Führung der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordneteübergeordneten Berufsbezeichnung zu führenfestzulegen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in und darin Regelungen zur Führung der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordneteübergeordneten Berufsbezeichnung zu führenfestzulegen.

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