§ 35 ZTG 2019 Schutz von Berufsbezeichnungen

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.Unbeschadet des Absatz eins, dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
  3. (22a)Absatz 2 aUnbeschadet desder Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaftinterdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.Unbeschadet desder Absatz eins, und 2 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaftinterdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
  5. (4)Absatz 4Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.Ingenieurkonsulenten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
  6. (5)Absatz 5Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in und darin Regelungen zur Führung der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordneteübergeordneten Berufsbezeichnung zu führenfestzulegen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.Unbeschadet des Absatz eins, dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
  3. (22a)Absatz 2 aUnbeschadet desder Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaftinterdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.Unbeschadet desder Absatz eins, und 2 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaftinterdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
  5. (4)Absatz 4Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.Ingenieurkonsulenten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
  6. (5)Absatz 5Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in und darin Regelungen zur Führung der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordneteübergeordneten Berufsbezeichnung zu führenfestzulegen.

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