§ 91 ZTG 2019 Bedeckung der Kosten

Ziviltechnikergesetz 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.
  4. (4)Absatz 4Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. (6)Absatz 6Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.
  4. (4)Absatz 4Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. (6)Absatz 6Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten