Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.