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(1) EsHat ein Pflegling seine Vertragserklärung während seines Aufenthalts in der Krankenanstalt abgegeben, so ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vordiese unwirksam, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GesmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werdenunter solchen Umständen abgegeben wurde, die die Voraussetzungen deseinen Rücktritt gemäß § 16 Abs. 1 lit§ 3 . a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften seinKonsumentenschutzgesetz, die auf Gewinn gerichtet sind.
(5) Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum ZweckeBGBl. Nr. 149/1979, in der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen. Der Bedarf an Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werdengeltenden Fassung, rechtfertigen.
(1) EsHat ein Pflegling seine Vertragserklärung während seines Aufenthalts in der Krankenanstalt abgegeben, so ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vordiese unwirksam, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GesmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werdenunter solchen Umständen abgegeben wurde, die die Voraussetzungen deseinen Rücktritt gemäß § 16 Abs. 1 lit§ 3 . a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften seinKonsumentenschutzgesetz, die auf Gewinn gerichtet sind.
(5) Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum ZweckeBGBl. Nr. 149/1979, in der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen. Der Bedarf an Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werdengeltenden Fassung, rechtfertigen.