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(1) Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des ModulModuls 1 (§ 11). Integrationskurse werdensind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 § 16b angeboten undwerden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
(1) Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des ModulModuls 1 (§ 11). Integrationskurse werdensind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 § 16b angeboten undwerden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.