§ 28 Übergangsbestimmungen

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

  1. (3)Absatz 3Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.
  2. (4)Absatz 4Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.Auf die gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 2,, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 11 und 12 sowie 15 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.
  3. (5)Absatz 5Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt.
  4. (6)Absatz 6Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
  5. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 09.06.2017 bis 31.05.2019
§ 28.Paragraph 28,

Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

  1. (3)Absatz 3Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.
  2. (4)Absatz 4Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.Auf die gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 2,, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 11 und 12 sowie 15 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.
  3. (5)Absatz 5Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt.
  4. (6)Absatz 6Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
  5. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

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