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Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.