§ 1 FGG 2019 Anwendungsbereich

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle WährungenAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

Stand vor dem 29.12.2024

In Kraft vom 01.08.2019 bis 29.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle WährungenAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

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