§ 27 FGG 2019 Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2024 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 20152023/8471113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Stand vor dem 29.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.12.2024
§ 27.Paragraph 27,

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 20152023/8471113 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

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