§ 28 FGG 2019 Kosten der Aufsicht

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 10, ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018, sind dem gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer gemäß Paragraph 197, VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß Paragraph 17, WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, der gemäß Paragraph 33, AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG sind dem gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG und Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 151/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,)

  6. (6)Absatz 6Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß Paragraph 22, MiCA-VO-Vollzugsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuordnen sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 30.12.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 10, ZaDiG 2018 und der Zweigstellen gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018, sind dem gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer gemäß Paragraph 197, VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß Paragraph 17, WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, der gemäß Paragraph 33, AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG sind dem gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG und Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 151/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,)

  6. (6)Absatz 6Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß Paragraph 22, MiCA-VO-Vollzugsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuordnen sind.

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