§ 41 FGG 2019 Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 31, Absatz 3, festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 28.02.2021
§ 41.Paragraph 41,

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 31, Absatz 3, festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

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