§ 41 FGG 2019

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 28.02.2021

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen AufsichtsbehördenEuropäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

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