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Bis zum Ablauf des 31. Dezember FGG 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Absseit 31.12.2019 weggefallen. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3 in den in Paragraph 5, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern
Bis zum Ablauf des 31. Dezember FGG 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Absseit 31.12.2019 weggefallen. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3 in den in Paragraph 5, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern