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§ 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach Der Anfechtungsgegner kann sich von dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt. Paragraph 382 bAnfechtungsanspruch dadurch befreien, Absatz 2,, Paragraph 382 c, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 382 d, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 382 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 382 g, Absatz eins, bis 3, Paragraph 391, Absatz 2,, Paragraph 395, Absatz 3,, Paragraphen 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des Paragraph 399 c, – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nachdass er die dem 01.01.2020 bei Gericht einlangtanfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
§ 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach Der Anfechtungsgegner kann sich von dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt. Paragraph 382 bAnfechtungsanspruch dadurch befreien, Absatz 2,, Paragraph 382 c, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 382 d, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 382 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 382 g, Absatz eins, bis 3, Paragraph 391, Absatz 2,, Paragraph 395, Absatz 3,, Paragraphen 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des Paragraph 399 c, – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nachdass er die dem 01.01.2020 bei Gericht einlangtanfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.