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(2) In der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gelten § 39b Abs. 1, § 39c, § 39d Abs. 5, 6 und 10, § 39e Abs. 1 und § 39f Abs. 1 für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 158e Abs. 1, § 158f, § 158g Abs. 5, 6 und 11, § 158h Abs. 1 und § 158i Abs. 1 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 39a Abs. 1 in der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 39n gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Novelle und drei Monate nach Inkrafttreten liegt, wobei in letzteren Fällen die drei Monatsfrist des § 39n Abs. 3 unterschritten werden darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019
(2) In der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gelten § 39b Abs. 1, § 39c, § 39d Abs. 5, 6 und 10, § 39e Abs. 1 und § 39f Abs. 1 für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 158e Abs. 1, § 158f, § 158g Abs. 5, 6 und 11, § 158h Abs. 1 und § 158i Abs. 1 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 39a Abs. 1 in der Fassung der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 39n gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der 17. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 100/2019, liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Novelle und drei Monate nach Inkrafttreten liegt, wobei in letzteren Fällen die drei Monatsfrist des § 39n Abs. 3 unterschritten werden darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019