§ 59u STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und der Dienstgeberin/des Dienstgebers sowie die Verpflichtung der Dienstgeberin/des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt59u STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 39a Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und der Dienstgeberin/des Dienstgebers sowie die Verpflichtung der Dienstgeberin/des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt59u STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 39a Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019

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