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(2) § 39a Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019
(2) § 39a Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer wird im Sinne des § 28 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019