§ 85a STLAO 2001

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwochebehält ferner den Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeitdas Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von 35 Stundeneiner Woche, in diewenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der Sonntag zu fallen hat Dienstleistung verhindert ist.

(Wochenendruhe1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr1 abweichende Regelungen getroffen werden. Während dieser Zeit darfBestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern;

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

3a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

4.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

5.

Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

6.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

7.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

8.

Wohnungswechsel;

9.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

10.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grundnach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 85b Abs. 1 § 3 Z 3 oderlit. b des § 86 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin/Der DienstnehmerKatastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, dieso hat sie/derer unbeschadet ihrer/seiner Ansprüche nach der für sie/ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der WochenendruheAbs. 1 einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr)Fortzahlung des Entgelts, 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten)wenn das Ausmaß und 26. Dezember (Stephanstag). Als weitere gesetzliche Ruhetage sinddie Lage der 19. März (Josefstag) undDienstfreistellung mit der 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) anzusehen. Anstelle des 19. März (Josefstag) und des 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werdenDienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbart wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2019

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021

(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwochebehält ferner den Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeitdas Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von 35 Stundeneiner Woche, in diewenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der Sonntag zu fallen hat Dienstleistung verhindert ist.

(Wochenendruhe1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr1 abweichende Regelungen getroffen werden. Während dieser Zeit darfBestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern;

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

3a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

4.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

5.

Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

6.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

7.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

8.

Wohnungswechsel;

9.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

10.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grundnach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 85b Abs. 1 § 3 Z 3 oderlit. b des § 86 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin/Der DienstnehmerKatastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, dieso hat sie/derer unbeschadet ihrer/seiner Ansprüche nach der für sie/ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der WochenendruheAbs. 1 einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr)Fortzahlung des Entgelts, 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten)wenn das Ausmaß und 26. Dezember (Stephanstag). Als weitere gesetzliche Ruhetage sinddie Lage der 19. März (Josefstag) undDienstfreistellung mit der 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) anzusehen. Anstelle des 19. März (Josefstag) und des 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werdenDienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbart wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2019

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