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(1) Der Zuschuss für den Ankauf bebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
(2) Der Zuschuss (Grundbetrag einschließlich aller Zuschläge) ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss)Anm. Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert um höchstens 25 % überschreiten.
(3) Grundbetrag und Zuschuss sind wie folgt zu bemessen:
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(3a) Der Zuschuss (Grundbetrag und Zuschläge) ist entsprechend zu kürzen, wenn
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Dazu ist der zunächst ermittelte Zuschuss durch die Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu dividieren und mit der Nutzfläche des Wohnteils zu multiplizieren.
(4) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021)
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(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 oder der Feststellung, dass die den Zuschlägen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht erfüllt worden sind, zurückzuzahlen:
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(1) Der Zuschuss für den Ankauf bebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
(2) Der Zuschuss (Grundbetrag einschließlich aller Zuschläge) ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss)Anm. Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert um höchstens 25 % überschreiten.
(3) Grundbetrag und Zuschuss sind wie folgt zu bemessen:
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(3a) Der Zuschuss (Grundbetrag und Zuschläge) ist entsprechend zu kürzen, wenn
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Dazu ist der zunächst ermittelte Zuschuss durch die Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu dividieren und mit der Nutzfläche des Wohnteils zu multiplizieren.
(4) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021)
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(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 oder der Feststellung, dass die den Zuschlägen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht erfüllt worden sind, zurückzuzahlen:
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