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(1) Der Zuschuss für den Ankauf unbebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar (echter Investitionszuschuss).
(2) Der Zuschuss ist mit dem Kaufpreis und den nachweislich entstandenen Nebenkosten begrenzt.
(3) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlenAnm. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021
(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:
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(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 zurückzuzahlen:
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Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
(1) Der Zuschuss für den Ankauf unbebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar (echter Investitionszuschuss).
(2) Der Zuschuss ist mit dem Kaufpreis und den nachweislich entstandenen Nebenkosten begrenzt.
(3) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlenAnm. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021
(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:
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(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 zurückzuzahlen:
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Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.