§ 4b WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Zuschuss für den Ankauf unbebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar (echter Investitionszuschuss).

(2) Der Zuschuss ist mit dem Kaufpreis und den nachweislich entstandenen Nebenkosten begrenzt.

(3) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlenAnm. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021

(4) Die Vergabe von Baurechten zur Errichtung geförderter Mietwohnungen hat unter Berücksichtigung der wohnbaupolitischen Erfordernisse des Landes (§ 3 Abs 2 Z 1) zu erfolgen.

(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:

1.

Innerhalb von längstens fünf Jahren die Vorlage des Kaufvertrages durch die Land-Invest;

2.

Innerhalb von längstens zehn Jahren die Nachweise über die Erfüllung des Förderungszwecks (§ 3b Abs 4 Z 2 S.WFG 2015) samt Vorlage der Duplikate von den jeweiligen Baurechtseinräumungs- bzw Weiterverkaufsverträgen;

3.

Im Anwendungsfall des § 3b Abs 4 Z 2 lit b sublit aa S.WFG 2015:

die Erhebungsblätter samt aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, dass die Käufer der Wohnungen begünstigte Personen sind,

die Berechnung des Selbstkostenpreises,

ein Nachweis über die Einhaltung der maximalen Grundstücksgröße;

4.

Im Anwendungsfall des § 3b Abs 4 Z 2 lit b sublit bb S.WFG 2015:

die Unterlagen zum Nachweis der Bauträgereigenschaft des Käufers und der Erfüllung der Anforderungen an die Kaufförderung,

die Berechnung des Selbstkostenpreises,

ein Nachweis über die Einhaltung der maximalen Grundstücksgröße.

(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 zurückzuzahlen:

1.

in voller Höhe zuzüglich eines Zuschlages von 20 % (zur pauschalen Abgeltung der mit der Förderung verbundenen Vorteile), wenn

a)

die Fristen gemäß Abs 5 Z 1 und 2 nicht eingehalten werden;

b)

die Bedingungen für die Baurechtsverträge nicht erfüllt werden,

c)

die Grundstücke nicht ausschließlich an begünstigte Personen unter Einhaltung der maximalen Grundstücksgrößen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen verkauft werden;

d)

die Grundstücke nicht ausschließlich an Bauträger zur Weitergabe an begünstigte Personen unter Einhaltung der Kaufpreisgrenzen verkauft werden;

2.

anteilig im Verhältnis der Zeiträume der förderungsrechtlich bestimmungsgemäßen zur nicht bestimmungsgemäßen Verwendung, wenn der Weiterverkauf der Wohnung nicht an begünstigte Personen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen erfolgt.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.07.2021

(1) Der Zuschuss für den Ankauf unbebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar (echter Investitionszuschuss).

(2) Der Zuschuss ist mit dem Kaufpreis und den nachweislich entstandenen Nebenkosten begrenzt.

(3) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlenAnm. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021

(4) Die Vergabe von Baurechten zur Errichtung geförderter Mietwohnungen hat unter Berücksichtigung der wohnbaupolitischen Erfordernisse des Landes (§ 3 Abs 2 Z 1) zu erfolgen.

(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:

1.

Innerhalb von längstens fünf Jahren die Vorlage des Kaufvertrages durch die Land-Invest;

2.

Innerhalb von längstens zehn Jahren die Nachweise über die Erfüllung des Förderungszwecks (§ 3b Abs 4 Z 2 S.WFG 2015) samt Vorlage der Duplikate von den jeweiligen Baurechtseinräumungs- bzw Weiterverkaufsverträgen;

3.

Im Anwendungsfall des § 3b Abs 4 Z 2 lit b sublit aa S.WFG 2015:

die Erhebungsblätter samt aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, dass die Käufer der Wohnungen begünstigte Personen sind,

die Berechnung des Selbstkostenpreises,

ein Nachweis über die Einhaltung der maximalen Grundstücksgröße;

4.

Im Anwendungsfall des § 3b Abs 4 Z 2 lit b sublit bb S.WFG 2015:

die Unterlagen zum Nachweis der Bauträgereigenschaft des Käufers und der Erfüllung der Anforderungen an die Kaufförderung,

die Berechnung des Selbstkostenpreises,

ein Nachweis über die Einhaltung der maximalen Grundstücksgröße.

(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 zurückzuzahlen:

1.

in voller Höhe zuzüglich eines Zuschlages von 20 % (zur pauschalen Abgeltung der mit der Förderung verbundenen Vorteile), wenn

a)

die Fristen gemäß Abs 5 Z 1 und 2 nicht eingehalten werden;

b)

die Bedingungen für die Baurechtsverträge nicht erfüllt werden,

c)

die Grundstücke nicht ausschließlich an begünstigte Personen unter Einhaltung der maximalen Grundstücksgrößen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen verkauft werden;

d)

die Grundstücke nicht ausschließlich an Bauträger zur Weitergabe an begünstigte Personen unter Einhaltung der Kaufpreisgrenzen verkauft werden;

2.

anteilig im Verhältnis der Zeiträume der förderungsrechtlich bestimmungsgemäßen zur nicht bestimmungsgemäßen Verwendung, wenn der Weiterverkauf der Wohnung nicht an begünstigte Personen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen erfolgt.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

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