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(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten bebauten Grundstücken können folgenden Personen (Fördersubjekte) gewährt werden:
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(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten bebaute Grundstücke, wenn ihre künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient. Dem Ansuchen um Mittelzuwendung muss dazu ein ausgearbeitetes Gesamtkonzept zu Grunde liegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter bebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)
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(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Mittelzuwendungen für den Ankauf bebauter Grundstücke sowie insbesondere zur Höhe des Zuschusses, zur Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), zur Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse und zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sowie zur Rückzahlung von Zuschüssen in Folge der Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen treffen.
(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten bebauten Grundstücken können folgenden Personen (Fördersubjekte) gewährt werden:
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(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten bebaute Grundstücke, wenn ihre künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient. Dem Ansuchen um Mittelzuwendung muss dazu ein ausgearbeitetes Gesamtkonzept zu Grunde liegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter bebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)
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(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Mittelzuwendungen für den Ankauf bebauter Grundstücke sowie insbesondere zur Höhe des Zuschusses, zur Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), zur Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse und zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sowie zur Rückzahlung von Zuschüssen in Folge der Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen treffen.