§ 3a Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten bebauten Grundstücken können folgenden Personen (Fördersubjekte) gewährt werden:

1.

natürlichen Personen;

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts;

3.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden oder des Landes Salzburg;

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Als geeignet gelten bebaute Grundstücke, wenn ihre künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient. Dem Ansuchen um Mittelzuwendung muss dazu ein ausgearbeitetes Gesamtkonzept zu Grunde liegen.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter bebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

1.

Der Ankauf bezieht sich auf ein konkretes Grundstück.

1a.

Der Abschluss des Kaufvertrages für den Erwerb des bebauten Grundstücks durch das Fördersubjekt darf noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

1b.

Mit der Umsetzung des Gesamtkonzeptes (Abs 3) und den Baumaßnahmen darf vor Abschluss des Förderungsvertrages noch nicht begonnen worden sein.

2.

Der Ankauf durch das Fördersubjekt erfolgt zum Zweck

a)

der Errichtung von geförderten Mietwohnungen,

b)

einer größeren Renovierung eines Gebäudes mit Wohnungen oder

c)

der Errichtung von Eigentumswohnungen, die den Anforderungen der Kaufförderung entsprechen.

2a.

Der Anteil der Wohnnutzfläche für Wohnungen gemäß der Z 2 muss zumindest 25 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes betragen. Unterschreitet die Wohnnutzfläche für diese Wohnungen 50 % der Gesamtnutzfläche, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.

3.

Das Fördersubjekt verpflichtet sich:

a)

den Förderungszweck innerhalb von sieben Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages zu erfüllen;

b)

die Wohnungen im Fall der Z 2 lit c unter Einhaltung der Anforderungen des § 22 Abs 2 und 3 zu errichten und diese Wohnungen anschließend ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterzuverkaufen;

c)

durch rechtsgeschäftliche Überbindung an die jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum dafür Sorge zu tragen, dass die Beschränkung des Verkaufs von Liegenschaften an begünstigte Personen zum Selbstkostenpreis gemäß der lit b auch für sämtliche Folgeverkäufe im Förderungszeitraum gilt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Mittelzuwendungen für den Ankauf bebauter Grundstücke sowie insbesondere zur Höhe des Zuschusses, zur Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), zur Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse und zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sowie zur Rückzahlung von Zuschüssen in Folge der Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen treffen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.07.2021

(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten bebauten Grundstücken können folgenden Personen (Fördersubjekte) gewährt werden:

1.

natürlichen Personen;

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts;

3.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden oder des Landes Salzburg;

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Als geeignet gelten bebaute Grundstücke, wenn ihre künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient. Dem Ansuchen um Mittelzuwendung muss dazu ein ausgearbeitetes Gesamtkonzept zu Grunde liegen.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter bebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2021)

1.

Der Ankauf bezieht sich auf ein konkretes Grundstück.

1a.

Der Abschluss des Kaufvertrages für den Erwerb des bebauten Grundstücks durch das Fördersubjekt darf noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

1b.

Mit der Umsetzung des Gesamtkonzeptes (Abs 3) und den Baumaßnahmen darf vor Abschluss des Förderungsvertrages noch nicht begonnen worden sein.

2.

Der Ankauf durch das Fördersubjekt erfolgt zum Zweck

a)

der Errichtung von geförderten Mietwohnungen,

b)

einer größeren Renovierung eines Gebäudes mit Wohnungen oder

c)

der Errichtung von Eigentumswohnungen, die den Anforderungen der Kaufförderung entsprechen.

2a.

Der Anteil der Wohnnutzfläche für Wohnungen gemäß der Z 2 muss zumindest 25 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes betragen. Unterschreitet die Wohnnutzfläche für diese Wohnungen 50 % der Gesamtnutzfläche, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.

3.

Das Fördersubjekt verpflichtet sich:

a)

den Förderungszweck innerhalb von sieben Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages zu erfüllen;

b)

die Wohnungen im Fall der Z 2 lit c unter Einhaltung der Anforderungen des § 22 Abs 2 und 3 zu errichten und diese Wohnungen anschließend ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterzuverkaufen;

c)

durch rechtsgeschäftliche Überbindung an die jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum dafür Sorge zu tragen, dass die Beschränkung des Verkaufs von Liegenschaften an begünstigte Personen zum Selbstkostenpreis gemäß der lit b auch für sämtliche Folgeverkäufe im Förderungszeitraum gilt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Mittelzuwendungen für den Ankauf bebauter Grundstücke sowie insbesondere zur Höhe des Zuschusses, zur Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), zur Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse und zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sowie zur Rückzahlung von Zuschüssen in Folge der Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen treffen.

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