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(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten unbebauten Grundstücken können der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) gewährt werden. Der Ankauf kann dabei auch durch das Land Salzburg selbst erfolgen.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten unbebaute Grundstücke, wenn
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(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter unbebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm:
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(5)entfallen auf Grund § 3a Abs 5 LGBl Nr 61/2021gilt sinngemäß.)
(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten unbebauten Grundstücken können der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) gewährt werden. Der Ankauf kann dabei auch durch das Land Salzburg selbst erfolgen.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten unbebaute Grundstücke, wenn
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(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter unbebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm:
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(5)entfallen auf Grund § 3a Abs 5 LGBl Nr 61/2021gilt sinngemäß.)