§ 3b Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten unbebauten Grundstücken können der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) gewährt werden. Der Ankauf kann dabei auch durch das Land Salzburg selbst erfolgen.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Als geeignet gelten unbebaute Grundstücke, wenn

1.

sie sich in Gemeinden befinden, bei denen auf Grund einer bei der Gemeinde vorliegenden Wohnbedarfsliste von einem nachweislichen Bedarf ausgegangen werden kann,

2.

deren Grund- und Aufschließungskosten die höchstzulässigen für geförderte Mietwohnungen unterschreiten und

3.

sie über eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr verfügen und sich im Nahbereich von Lebensmitteleinzelhändlern, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken befinden.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter unbebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm:

1.

Der Ankauf bezieht sich auf ein konkretes Grundstück, wobei der Kaufvertrag für den Erwerb des unbebauten Grundstücks durch die Land-Invest noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.

2.

Der Ankauf durch die Land-Invest erfolgt zum Zweck:

a)

der Vergabe eines Baurechts für zumindest 50 % des erworbenen Grundstücks zur Errichtung von geförderten Mietwohnungen und

b)

des Weiterverkaufs des restlichen Teils des Grundstücks

aa)

an natürliche Personen zur Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder

bb)

an Bauträger zur Errichtung von Wohnungen, die den Anforderungen der Kaufförderung entsprechen.

3.

Die Land-Invest verpflichtet sich,

a)

in den Verträgen mit den Baurechtsberechtigten sicherzustellen, dass diese

auf den Baurechtsflächen (Z 2 lit a) innerhalb von zwei Jahren nach Rechtswirksamkeit des Baurechtsvertrages Wohnhäuser mit einem Anteil geförderter Mietwohnungen von zumindest 75 % errichten und

für das gesamte Wohnhaus eine Mietzinsbildung im Sinn des § 28 Abs 3 vornehmen;

b)

die Flächen gemäß Z 2 lit b sublit aa innerhalb von fünf Jahren ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterzuverkaufen, wobei die Grundstücksgröße den jeweiligen maximalen Grundstücksbedarf im Sinn des § 24 Abs 2 Z 2 nicht übersteigen darf;

c)

in den Verträgen mit Bauträgern über Flächen gemäß der Z 2 lit b sublit bb sicherzustellen, dass diese

innerhalb von fünf Jahren Wohnungen errichten, welche die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 und 3 erfüllen, und

diese Wohnungen (einschließlich Garten, Terrasse, Garage etc) anschließend ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterverkaufen;

d)

innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages den Ankauf des unbebauten Grundstückes durchzuführen und innerhalb von 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt den Förderungszweck (Z 2) zu erfüllen;

e)

ob des unverbauten Grundstücks ein Veräußerungsverbot (§ 19) zugunsten des Landes Salzburg einzuräumen;

f)

durch rechtsgeschäftliche Überbindung an die jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum dafür Sorge zu tragen, dass die Beschränkung des Verkaufs von Liegenschaften an begünstigte Personen zum Selbstkostenpreis (lit b und c) und die Verpflichtung zur Einräumung eines Veräußerungsverbotes (lit e) auch für sämtliche Folgeverkäufe im Förderungszeitraum gelten.

4.

Für das zu vergebende Baurecht (Z 2 lit a) gelten folgende Rahmenbedingungen:

a)

Laufzeit von zumindest 80 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;

b)

Baurechtszins für die gesamte Dauer des Baurechtsvertrages in Höhe von maximal 25 % der für geförderte Mietwohnungen höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten (§ 26 Abs 2 Z 2) ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase, wobei eine Valorisierung des Baurechtszinses nach Ablauf von jeweils fünf Jahren mit höchstens 5 % (jeweils berechnet vom Baurechtszins im ersten Jahr der Laufzeitperiode) zulässig ist;

c)

entschädigungsloser Heimfall des Bauwerks an den Grundeigentümer nach Erlöschen des Baurechts;

d)

Ermittlung des Mietentgelts zur Finanzierung der Errichtungskosten für die gesamte Laufzeit des Baurechts im Sinn der Bestimmungen des WGG.

(5)entfallen auf Grund § 3a Abs 5 LGBl Nr 61/2021gilt sinngemäß.)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.07.2021

(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten unbebauten Grundstücken können der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) gewährt werden. Der Ankauf kann dabei auch durch das Land Salzburg selbst erfolgen.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Als geeignet gelten unbebaute Grundstücke, wenn

1.

sie sich in Gemeinden befinden, bei denen auf Grund einer bei der Gemeinde vorliegenden Wohnbedarfsliste von einem nachweislichen Bedarf ausgegangen werden kann,

2.

deren Grund- und Aufschließungskosten die höchstzulässigen für geförderte Mietwohnungen unterschreiten und

3.

sie über eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr verfügen und sich im Nahbereich von Lebensmitteleinzelhändlern, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken befinden.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter unbebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängigAnm:

1.

Der Ankauf bezieht sich auf ein konkretes Grundstück, wobei der Kaufvertrag für den Erwerb des unbebauten Grundstücks durch die Land-Invest noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.

2.

Der Ankauf durch die Land-Invest erfolgt zum Zweck:

a)

der Vergabe eines Baurechts für zumindest 50 % des erworbenen Grundstücks zur Errichtung von geförderten Mietwohnungen und

b)

des Weiterverkaufs des restlichen Teils des Grundstücks

aa)

an natürliche Personen zur Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder

bb)

an Bauträger zur Errichtung von Wohnungen, die den Anforderungen der Kaufförderung entsprechen.

3.

Die Land-Invest verpflichtet sich,

a)

in den Verträgen mit den Baurechtsberechtigten sicherzustellen, dass diese

auf den Baurechtsflächen (Z 2 lit a) innerhalb von zwei Jahren nach Rechtswirksamkeit des Baurechtsvertrages Wohnhäuser mit einem Anteil geförderter Mietwohnungen von zumindest 75 % errichten und

für das gesamte Wohnhaus eine Mietzinsbildung im Sinn des § 28 Abs 3 vornehmen;

b)

die Flächen gemäß Z 2 lit b sublit aa innerhalb von fünf Jahren ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterzuverkaufen, wobei die Grundstücksgröße den jeweiligen maximalen Grundstücksbedarf im Sinn des § 24 Abs 2 Z 2 nicht übersteigen darf;

c)

in den Verträgen mit Bauträgern über Flächen gemäß der Z 2 lit b sublit bb sicherzustellen, dass diese

innerhalb von fünf Jahren Wohnungen errichten, welche die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 und 3 erfüllen, und

diese Wohnungen (einschließlich Garten, Terrasse, Garage etc) anschließend ausschließlich an begünstigte Personen (§ 11) zum Selbstkostenpreis weiterverkaufen;

d)

innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages den Ankauf des unbebauten Grundstückes durchzuführen und innerhalb von 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt den Förderungszweck (Z 2) zu erfüllen;

e)

ob des unverbauten Grundstücks ein Veräußerungsverbot (§ 19) zugunsten des Landes Salzburg einzuräumen;

f)

durch rechtsgeschäftliche Überbindung an die jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum dafür Sorge zu tragen, dass die Beschränkung des Verkaufs von Liegenschaften an begünstigte Personen zum Selbstkostenpreis (lit b und c) und die Verpflichtung zur Einräumung eines Veräußerungsverbotes (lit e) auch für sämtliche Folgeverkäufe im Förderungszeitraum gelten.

4.

Für das zu vergebende Baurecht (Z 2 lit a) gelten folgende Rahmenbedingungen:

a)

Laufzeit von zumindest 80 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;

b)

Baurechtszins für die gesamte Dauer des Baurechtsvertrages in Höhe von maximal 25 % der für geförderte Mietwohnungen höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten (§ 26 Abs 2 Z 2) ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase, wobei eine Valorisierung des Baurechtszinses nach Ablauf von jeweils fünf Jahren mit höchstens 5 % (jeweils berechnet vom Baurechtszins im ersten Jahr der Laufzeitperiode) zulässig ist;

c)

entschädigungsloser Heimfall des Bauwerks an den Grundeigentümer nach Erlöschen des Baurechts;

d)

Ermittlung des Mietentgelts zur Finanzierung der Errichtungskosten für die gesamte Laufzeit des Baurechts im Sinn der Bestimmungen des WGG.

(5)entfallen auf Grund § 3a Abs 5 LGBl Nr 61/2021gilt sinngemäß.)

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