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(1) Mittel zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können Gemeinden des Landes Salzburg (Fördersubjekt) gewährt werden, die einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Anteil an Hauptwohnsitzen überschreiten.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Baulandsicherungsmodelle sind solche im Sinn des § 5 Abs 1 Z 7, wobeiAnm: entfallen auf den dafür vorgesehenen Grundflächen sowohl Wohnungen im Eigentum (iS desGrund § 3b Abs 4 Z 2 LGBl Nr 61/2021lit b) als auch geförderte Mietwohnungen errichtet werden können.
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(5) Die Gewährung von Zuschüssen für die Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen setzt voraus, dass der Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.
(6) Das Fördersubjekt verpflichtet sich:
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(7) Erfolgt die Mittelzuwendung zum Zweck der Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Wohnungen der Kaufförderung, sind überdies die Bestimmungen des § 3b Abs 4 Z 3 lit b bis f sinngemäß anzuwenden.
(8) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.
(1) Mittel zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können Gemeinden des Landes Salzburg (Fördersubjekt) gewährt werden, die einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Anteil an Hauptwohnsitzen überschreiten.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Baulandsicherungsmodelle sind solche im Sinn des § 5 Abs 1 Z 7, wobeiAnm: entfallen auf den dafür vorgesehenen Grundflächen sowohl Wohnungen im Eigentum (iS desGrund § 3b Abs 4 Z 2 LGBl Nr 61/2021lit b) als auch geförderte Mietwohnungen errichtet werden können.
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(5) Die Gewährung von Zuschüssen für die Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen setzt voraus, dass der Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.
(6) Das Fördersubjekt verpflichtet sich:
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(7) Erfolgt die Mittelzuwendung zum Zweck der Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Wohnungen der Kaufförderung, sind überdies die Bestimmungen des § 3b Abs 4 Z 3 lit b bis f sinngemäß anzuwenden.
(8) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.