§ 66 W-GWG (weggefallen)

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2004 bis 31.12.9999
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht)§ 66 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2004

In Kraft vom 25.06.1999 bis 01.04.2004
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht)§ 66 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

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