§ 67 W-GWG (weggefallen)

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2004 bis 31.12.9999
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

a)

wenn ein Wähler durch Krankheit oder Körperbehinderung am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

b)

wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

c)

wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist;

d)

wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

e)

wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004§ 67 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2004

In Kraft vom 28.01.2004 bis 01.04.2004
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

a)

wenn ein Wähler durch Krankheit oder Körperbehinderung am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

b)

wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

c)

wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist;

d)

wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

e)

wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004§ 67 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

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