§ 68 W-GWG (weggefallen)

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2004 bis 31.12.9999
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen§ 68 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 67 schriftlich oder mündlich bekannt zu geben.

(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.

Stand vor dem 01.04.2004

In Kraft vom 25.06.1999 bis 01.04.2004
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen§ 68 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 67 schriftlich oder mündlich bekannt zu geben.

(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten