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(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:
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(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur ÜberprüfungFür alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.
(3) Ist absehbarMaßgabe, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:
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(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur ÜberprüfungFür alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.
(3) Ist absehbarMaßgabe, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.