§ 51b K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Erziehungsberechtigten von Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten –, von Tagesmüttern oder Tagesvätern oder in einer Kindertagesstätte betreut werden, Förderbeiträge zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühren) gewähren, um auf diese Weise einen schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung in Kärnten zu verwirklichen. Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4, 21 Abs. 5 und 7, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 2 lit. b bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 können mit schriftlicher Zustimmung der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Trägerin der Kindertagesstätte, der Trägerin von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter oder dem Tagesvater vom Land an diese zur Senkung der Elternbeiträge (Gebühren) ausbezahlt werden. Sie haben in diesem Fall dem Land unverzüglich die erforderlichen Daten gemäß § 53 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, die Höhe der von ihnen eingehobenen Elternbeiträge (Gebühren) mitzuteilen und eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 lit. b und c abzugeben.

(4) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen ausschließlich zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühr) verwendet werden.

(5) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen nur geleistet werden, wenn

a)

hinsichtlich von

1.

Kindergärten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3,

2.

Kinderkrippen die Voraussetzungen des § 41 in Verbindung mit § 36 Abs. 3,

3.

alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen des § 42 in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie §§ 40 und 41,

4.

Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie von Tagesmüttern und Tagesvätern die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2,

5.

Kindertagesstätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2

vorliegen,

b)

die in lit. a genannten Einrichtungen und Personen sich jeweils schriftlich verpflichten, die Förderbeiträge ausschließlich zur Senkung der Elternbeiträge zu verwenden und

c)

die in lit. a genannten Einrichtungen und Personen sich jeweils schriftlich verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, unter welchen für Kinder Förderbeiträge gemäß Abs. 1 ausbezahlt werden können;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, die die in Abs. 5 lit. a genannten Einrichtungen und Personen erfüllen müssen;

c)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderbeiträge zu knüpfen sind;

d)

die Höhe der Förderbeiträge, wobei unterschiedliche Förderbeiträge vorgesehen werden dürfen für:

1.

die Anzahl der Betreuungsstunden, in denen das Kind betreut wird,

2.

die verschiedenen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

3.

die Betreuung in Kindertagesstätten,

4.

die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter, und

5.

die Betreuung von Kindern, die einer Besuchspflicht gemäß § 21 Abs. 1 unterliegen;

e)

die Mindestbetreuungszeit für Kinder, wobei diese

1.

bei Kindern, die in einer Kinderkrippe, einer alterserweiterten Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder in einem Kindergarten betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche, und

2.

bei Kindern, die von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, mindestens 60 Stunden pro Monat

zu betragen hat;

f)

die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderbeiträge;

g)

den Zeitraum innerhalb dessen die Förderbeiträge gewährt werden können.

(7) Ein Anspruch auf Förderbeiträge gemäß Abs. 1 besteht nicht.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.08.2023
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Erziehungsberechtigten von Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten –, von Tagesmüttern oder Tagesvätern oder in einer Kindertagesstätte betreut werden, Förderbeiträge zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühren) gewähren, um auf diese Weise einen schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung in Kärnten zu verwirklichen. Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4, 21 Abs. 5 und 7, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 2 lit. b bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 können mit schriftlicher Zustimmung der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Trägerin der Kindertagesstätte, der Trägerin von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter oder dem Tagesvater vom Land an diese zur Senkung der Elternbeiträge (Gebühren) ausbezahlt werden. Sie haben in diesem Fall dem Land unverzüglich die erforderlichen Daten gemäß § 53 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, die Höhe der von ihnen eingehobenen Elternbeiträge (Gebühren) mitzuteilen und eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 lit. b und c abzugeben.

(4) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen ausschließlich zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühr) verwendet werden.

(5) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen nur geleistet werden, wenn

a)

hinsichtlich von

1.

Kindergärten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3,

2.

Kinderkrippen die Voraussetzungen des § 41 in Verbindung mit § 36 Abs. 3,

3.

alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen des § 42 in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie §§ 40 und 41,

4.

Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie von Tagesmüttern und Tagesvätern die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2,

5.

Kindertagesstätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2

vorliegen,

b)

die in lit. a genannten Einrichtungen und Personen sich jeweils schriftlich verpflichten, die Förderbeiträge ausschließlich zur Senkung der Elternbeiträge zu verwenden und

c)

die in lit. a genannten Einrichtungen und Personen sich jeweils schriftlich verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, unter welchen für Kinder Förderbeiträge gemäß Abs. 1 ausbezahlt werden können;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, die die in Abs. 5 lit. a genannten Einrichtungen und Personen erfüllen müssen;

c)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderbeiträge zu knüpfen sind;

d)

die Höhe der Förderbeiträge, wobei unterschiedliche Förderbeiträge vorgesehen werden dürfen für:

1.

die Anzahl der Betreuungsstunden, in denen das Kind betreut wird,

2.

die verschiedenen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

3.

die Betreuung in Kindertagesstätten,

4.

die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter, und

5.

die Betreuung von Kindern, die einer Besuchspflicht gemäß § 21 Abs. 1 unterliegen;

e)

die Mindestbetreuungszeit für Kinder, wobei diese

1.

bei Kindern, die in einer Kinderkrippe, einer alterserweiterten Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder in einem Kindergarten betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche, und

2.

bei Kindern, die von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, mindestens 60 Stunden pro Monat

zu betragen hat;

f)

die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderbeiträge;

g)

den Zeitraum innerhalb dessen die Förderbeiträge gewährt werden können.

(7) Ein Anspruch auf Förderbeiträge gemäß Abs. 1 besteht nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten