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(2) Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4, 21 Abs. 5 und 7, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 2 lit. b bleiben von Abs. 1 unberührt.
(3) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 können mit schriftlicher Zustimmung der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Trägerin der Kindertagesstätte, der Trägerin von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter oder dem Tagesvater vom Land an diese zur Senkung der Elternbeiträge (Gebühren) ausbezahlt werden. Sie haben in diesem Fall dem Land unverzüglich die erforderlichen Daten gemäß § 53 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, die Höhe der von ihnen eingehobenen Elternbeiträge (Gebühren) mitzuteilen und eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 lit. b und c abzugeben.
(4) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen ausschließlich zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühr) verwendet werden.
(5) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen nur geleistet werden, wenn
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(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
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(7) Ein Anspruch auf Förderbeiträge gemäß Abs. 1 besteht nicht.
(2) Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4, 21 Abs. 5 und 7, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 2 lit. b bleiben von Abs. 1 unberührt.
(3) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 können mit schriftlicher Zustimmung der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Trägerin der Kindertagesstätte, der Trägerin von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter oder dem Tagesvater vom Land an diese zur Senkung der Elternbeiträge (Gebühren) ausbezahlt werden. Sie haben in diesem Fall dem Land unverzüglich die erforderlichen Daten gemäß § 53 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, die Höhe der von ihnen eingehobenen Elternbeiträge (Gebühren) mitzuteilen und eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 lit. b und c abzugeben.
(4) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen ausschließlich zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühr) verwendet werden.
(5) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen nur geleistet werden, wenn
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(7) Ein Anspruch auf Förderbeiträge gemäß Abs. 1 besteht nicht.