§ 29a Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
§ 29a Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsPersönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
§ 29a Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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