§ 67 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2004 bis 31.12.9999

Jeder gemäß*) aufgehoben mit § 25 LGBl.Nr. 15/2004Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).

Stand vor dem 01.04.2004

In Kraft vom 15.12.1988 bis 01.04.2004

Jeder gemäß*) aufgehoben mit § 25 LGBl.Nr. 15/2004Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten