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Legende:
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Jeder gemäß*) aufgehoben mit § 25 LGBl.Nr. 15/2004Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).
Jeder gemäß*) aufgehoben mit § 25 LGBl.Nr. 15/2004Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).