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(1) Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung gemäß § 190 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und Z 10 absolviert hat.
(2) Das Entlohnungsschema SII umfasst die Entlohnungsgruppen sII/1, sII/2, sII/3, sII/4 und s/II5.
(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
(1) Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung gemäß § 190 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und Z 10 absolviert hat.
(2) Das Entlohnungsschema SII umfasst die Entlohnungsgruppen sII/1, sII/2, sII/3, sII/4 und s/II5.
(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,