§ 11d LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 67a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen

1.

bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder

2.

bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen

Zeitguthaben, ist der Zeitpunkt des Ausgleichs binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, wenn diesem nicht zwingende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Ist bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist der Zeitausgleich zu gewähren:

1.

für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 67a) oder bei gleitender Arbeitszeit (§ 69) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes oder der Gleitzeitperiode;

2.

in den sonstigen Fällen für sämtliche in einem Kalendermonat geleisteten und noch nicht ausgeglichenen Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats.

Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Fristen nach Abs§ 11d LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer

1.

den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, wenn dem nicht zwingende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen, oder

2.

eine Abgeltung in Geld verlangen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 67a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen

1.

bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder

2.

bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen

Zeitguthaben, ist der Zeitpunkt des Ausgleichs binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, wenn diesem nicht zwingende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Ist bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist der Zeitausgleich zu gewähren:

1.

für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 67a) oder bei gleitender Arbeitszeit (§ 69) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes oder der Gleitzeitperiode;

2.

in den sonstigen Fällen für sämtliche in einem Kalendermonat geleisteten und noch nicht ausgeglichenen Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats.

Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Fristen nach Abs§ 11d LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer

1.

den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, wenn dem nicht zwingende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen, oder

2.

eine Abgeltung in Geld verlangen.

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