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(2) § 119e Abs 5 bzw § 128b Abs 5 jeweils mit Ausnahme des vorletzten Satzes und § 119e Abs 6 bzw § 128b Abs 6 gelten für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 119e Abs 5 bzw § 128b Abs 5 jeweils mit Ausnahme des vorletzten Satzes und § 119e Abs 6 bzw § 128b Abs 6 gelten für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.