§ 31a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt31a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 119e Abs 5 bzw § 128b Abs 5 jeweils mit Ausnahme des vorletzten Satzes und § 119e Abs 6 bzw § 128b Abs 6 gelten für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt31a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 119e Abs 5 bzw § 128b Abs 5 jeweils mit Ausnahme des vorletzten Satzes und § 119e Abs 6 bzw § 128b Abs 6 gelten für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.

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