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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 v. H., für Teilzeitbeschäftigte von 25 v. H.. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 v. H., für Teilzeitbeschäftigte von 25 v. H.. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.