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(2) § 33 Abs. 4 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 5 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 33 Abs. 4 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 5 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 24 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.