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(2) Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.
(3) Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.
(4) Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.
(2) Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.
(3) Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.
(4) Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.