§ 72 SchUG-BKV (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
§ 72.Paragraph§ 72,

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

  1. 1.Ziffer einsderen erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte undderen erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
  2. 2.Ziffer 2die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit SchUG-BKV seit 30.04.2022 weggefallen. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 25.04.2019 bis 30.04.2022
§ 72.Paragraph§ 72,

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

  1. 1.Ziffer einsderen erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte undderen erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
  2. 2.Ziffer 2die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit SchUG-BKV seit 30.04.2022 weggefallen. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

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