§ 24a StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind§ 24a StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 15.03.2019 bis 13.09.2020
Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind§ 24a StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

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