§ 15 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen.

(3) Sofern Geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen für die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wirdMonatsangabe sind zulässig. Wird die Monatsangabe als Wort geschrieben, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei dieallfällige Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt zu erfolgen kann.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“, „Verw. bis“, „EXP“ oder „Exp.“ voranzustellen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019

(1) Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen.

(3) Sofern Geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen für die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wirdMonatsangabe sind zulässig. Wird die Monatsangabe als Wort geschrieben, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei dieallfällige Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt zu erfolgen kann.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“, „Verw. bis“, „EXP“ oder „Exp.“ voranzustellen.

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