§ 15 KennV 2008 Verfalldatum

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt. Geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen für die Monatsangabe sind zulässig. Wird die Monatsangabe als Wort geschrieben, hat die allfällige Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder, „Verw. bis“, „EXP“ oder „Exp.“ voranzustellen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wird, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei die Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt erfolgen kann.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt. Geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen für die Monatsangabe sind zulässig. Wird die Monatsangabe als Wort geschrieben, hat die allfällige Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder, „Verw. bis“, „EXP“ oder „Exp.“ voranzustellen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wird, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei die Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt erfolgen kann.

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