§ 34 KennV 2008 (weggefallen)

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Kennzeichnung die Worte „für Tiere“ unter Angabe der Zieltierarten zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. 1.Ziffer einsunterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
    2. 2.Ziffer 2Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
    Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit“ voranzustellen.
  4. (4)Absatz 4Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, in der geltenden Fassung, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind
    1. 1.Ziffer einsgemäß dem Futtermittelgesetz 1999,
    2. 2.Ziffer 2durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile, und
    3. 3.Ziffer 3durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
    zu kennzeichnen.
  7. (7)Absatz 7Als kleinvolumige Abpackungen gelten bei Tierarzneispezialitäten Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt.
  8. (8)Absatz 8Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, § 4, § 5 (qualitative und quantitative Zusammensetzung), § 10 (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), § 11 (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), § 34 (Wartezeit), § 15 (Verfalldatum), § 20 (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, Paragraph 4,, Paragraph 5, (qualitative und quantitative Zusammensetzung), Paragraph 10, (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), Paragraph 11, (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), Paragraph 34, (Wartezeit), Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 20, (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.
  9. (9)Absatz 9Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 18 Abs. 1 Z 1 (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers), § 15 (Verfalldatum) und § 20 (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 4,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers), Paragraph 15, (Verfalldatum) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
  10. (10)Absatz 10Bei den Angaben gemäß § 3 muss die Darreichungsform nicht angegeben werden, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.Bei den Angaben gemäß Paragraph 3, muss die Darreichungsform nicht angegeben werden, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.
  11. (11)Absatz 11Sofern aus der Bezeichnung gemäß Abs. 8 und 9 und gegebenenfalls aus den Angaben zu den Zieltierarten gemäß Abs. 8 nicht hervorgeht, dass es sich um eine Arzneispezialität zur ausschließlichen Anwendung an Tieren handelt, hat die Kennzeichnung die Worte „Für Tiere“ zu enthalten.Sofern aus der Bezeichnung gemäß Absatz 8 und 9 und gegebenenfalls aus den Angaben zu den Zieltierarten gemäß Absatz 8, nicht hervorgeht, dass es sich um eine Arzneispezialität zur ausschließlichen Anwendung an Tieren handelt, hat die Kennzeichnung die Worte „Für Tiere“ zu enthalten.
§ 34 KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 02.02.2019 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsBei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Kennzeichnung die Worte „für Tiere“ unter Angabe der Zieltierarten zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. 1.Ziffer einsunterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
    2. 2.Ziffer 2Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
    Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit“ voranzustellen.
  4. (4)Absatz 4Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, in der geltenden Fassung, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind
    1. 1.Ziffer einsgemäß dem Futtermittelgesetz 1999,
    2. 2.Ziffer 2durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile, und
    3. 3.Ziffer 3durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
    zu kennzeichnen.
  7. (7)Absatz 7Als kleinvolumige Abpackungen gelten bei Tierarzneispezialitäten Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt.
  8. (8)Absatz 8Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, § 4, § 5 (qualitative und quantitative Zusammensetzung), § 10 (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), § 11 (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), § 34 (Wartezeit), § 15 (Verfalldatum), § 20 (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, Paragraph 4,, Paragraph 5, (qualitative und quantitative Zusammensetzung), Paragraph 10, (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), Paragraph 11, (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), Paragraph 34, (Wartezeit), Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 20, (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.
  9. (9)Absatz 9Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 18 Abs. 1 Z 1 (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers), § 15 (Verfalldatum) und § 20 (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 4,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers), Paragraph 15, (Verfalldatum) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
  10. (10)Absatz 10Bei den Angaben gemäß § 3 muss die Darreichungsform nicht angegeben werden, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.Bei den Angaben gemäß Paragraph 3, muss die Darreichungsform nicht angegeben werden, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.
  11. (11)Absatz 11Sofern aus der Bezeichnung gemäß Abs. 8 und 9 und gegebenenfalls aus den Angaben zu den Zieltierarten gemäß Abs. 8 nicht hervorgeht, dass es sich um eine Arzneispezialität zur ausschließlichen Anwendung an Tieren handelt, hat die Kennzeichnung die Worte „Für Tiere“ zu enthalten.Sofern aus der Bezeichnung gemäß Absatz 8 und 9 und gegebenenfalls aus den Angaben zu den Zieltierarten gemäß Absatz 8, nicht hervorgeht, dass es sich um eine Arzneispezialität zur ausschließlichen Anwendung an Tieren handelt, hat die Kennzeichnung die Worte „Für Tiere“ zu enthalten.
§ 34 KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen.

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