§ 37 KennV 2008 Ausnahmebestimmungen

Kennzeichnungsverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen kann von der im § 16 vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.In begründeten Ausnahmefällen kann von der im Paragraph 16, vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gelten abweichend von § 30 Abs. 1 Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt, als kleinvolumige Abpackungen.In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gelten abweichend von Paragraph 30, Absatz eins, Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt, als kleinvolumige Abpackungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen kann von der im § 16 vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.In begründeten Ausnahmefällen kann von der im Paragraph 16, vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gelten abweichend von § 30 Abs. 1 Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt, als kleinvolumige Abpackungen.In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gelten abweichend von Paragraph 30, Absatz eins, Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt, als kleinvolumige Abpackungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten