§ 50c KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 50b in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 50b in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.

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