§ 8 EisbBBV Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) OberbauDie Instandhaltung der Betriebsanlagen und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mitumfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art, Umfang und Häufigkeit der jeweils zugelassenen RadsatzlastWartung und der jeweils zugelassenen Meterlast beiInspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge

mit einer Radsatzlast von 20 t

und einer Meterlast von 6,4 t/m.

mit einer Radsatzlast von 16 t

und einer Meterlast von 5 t/m.

(2) Der Oberbau muss beim NeubauBetriebsanlagen und bei der Erneuerung zusammenhängender GleisabschnitteSchienenfahrzeuge zu richten. Gefährdete Stellen sind so hergestellt werdenzu überwachen, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kannBetriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

(3) Bauwerke müssen beim NeubauUnbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen mindestens bis zur Außerbetriebsetzung der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 tBetriebsanlagen und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werdenSchienenfahrzeuge aufzubewahren.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) OberbauDie Instandhaltung der Betriebsanlagen und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mitumfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art, Umfang und Häufigkeit der jeweils zugelassenen RadsatzlastWartung und der jeweils zugelassenen Meterlast beiInspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge

mit einer Radsatzlast von 20 t

und einer Meterlast von 6,4 t/m.

mit einer Radsatzlast von 16 t

und einer Meterlast von 5 t/m.

(2) Der Oberbau muss beim NeubauBetriebsanlagen und bei der Erneuerung zusammenhängender GleisabschnitteSchienenfahrzeuge zu richten. Gefährdete Stellen sind so hergestellt werdenzu überwachen, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kannBetriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

(3) Bauwerke müssen beim NeubauUnbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen mindestens bis zur Außerbetriebsetzung der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 tBetriebsanlagen und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werdenSchienenfahrzeuge aufzubewahren.

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