§ 13 EisbBBV Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützer im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
  5. (5)Absatz 5Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, ist zu sorgen.
  6. (6)Absatz 6Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
  7. (1)Absatz einsDie Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
  8. (2)Absatz 2Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

betragen.
  1. (3)Absatz 3Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
  2. (4)Absatz 4In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Technik festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
  3. (5)Absatz 5Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Grundmaß der Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

Das tatsächlich zulässige Maß der Neigung der Überhöhungsrampe ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsBei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützer im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
  5. (5)Absatz 5Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, ist zu sorgen.
  6. (6)Absatz 6Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
  7. (1)Absatz einsDie Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
  8. (2)Absatz 2Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

betragen.
  1. (3)Absatz 3Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
  2. (4)Absatz 4In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Technik festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
  3. (5)Absatz 5Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Grundmaß der Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

Das tatsächlich zulässige Maß der Neigung der Überhöhungsrampe ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten