§ 13 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) BeiDie Linienführung muss bei Neubauten von Bahnsteigen müssenmöglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.

(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

betragen.

(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässigäußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). In GleisbogenDie Überhöhung ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 min Abhängigkeit von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.

(3) Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sindBeschaffenheit des Oberbaus, sofern dies von der Breite her möglich ist, die beiBauart der VorbeifahrtSchienenfahrzeuge sowie von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.

(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die beider Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärbenTechnik festzulegen. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dassDie Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich keine Bahnbenützer im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhaltenBetrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(5) Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen,Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu sorgen.

(6) Seitenrampenvermitteln, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfenderen Grundmaß der Neigung nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkantegrößer sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.als

1:400.

1:300.

Das tatsächlich zulässige Maß der Neigung der Überhöhungsrampe ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) BeiDie Linienführung muss bei Neubauten von Bahnsteigen müssenmöglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.

(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

betragen.

(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässigäußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). In GleisbogenDie Überhöhung ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 min Abhängigkeit von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.

(3) Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sindBeschaffenheit des Oberbaus, sofern dies von der Breite her möglich ist, die beiBauart der VorbeifahrtSchienenfahrzeuge sowie von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.

(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die beider Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärbenTechnik festzulegen. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dassDie Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich keine Bahnbenützer im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhaltenBetrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(5) Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen,Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu sorgen.

(6) Seitenrampenvermitteln, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfenderen Grundmaß der Neigung nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkantegrößer sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.als

1:400.

1:300.

Das tatsächlich zulässige Maß der Neigung der Überhöhungsrampe ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

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