§ 15 EisbBBV Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
  2. (1)Absatz einsOberbau und Bauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in Streckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
  3. (2)Absatz 2Bei Neubauten ist mindestens

Streckenklasse D2

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,Streckenklasse B1

durch technische Sicherung auszuschließengemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1.
  1. (2)Absatz 2Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein Jänner 2013 (Anlage 8) einzuhalten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtwobei bereits bestehende Einklassifizierungen nicht verringert werden kanndürfen.
  1. (3)Absatz 3Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  2. (4)Absatz 4Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Bauwerke müssen bei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, dass eine Klassifizierung in die Streckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsFolge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
  2. (1)Absatz einsOberbau und Bauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in Streckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
  3. (2)Absatz 2Bei Neubauten ist mindestens

Streckenklasse D2

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,Streckenklasse B1

durch technische Sicherung auszuschließengemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1.
  1. (2)Absatz 2Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein Jänner 2013 (Anlage 8) einzuhalten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtwobei bereits bestehende Einklassifizierungen nicht verringert werden kanndürfen.
  1. (3)Absatz 3Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  2. (4)Absatz 4Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Bauwerke müssen bei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, dass eine Klassifizierung in die Streckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.

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