§ 18 EisbBBV Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
  3. (3)Absatz 3Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
  5. (5)Absatz 5Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
  6. (6)Absatz 6Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Nebenfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagen.
  7. (7)Absatz 7Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.
  8. (1)Absatz einsSchienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des Paragraph eins, Litera a, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
  9. (2)Absatz 2Auf Gleisen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
  3. (3)Absatz 3Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
  5. (5)Absatz 5Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
  6. (6)Absatz 6Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Nebenfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagen.
  7. (7)Absatz 7Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.
  8. (1)Absatz einsSchienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des Paragraph eins, Litera a, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
  9. (2)Absatz 2Auf Gleisen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten