§ 18 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in RegelfahrzeugeSchienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Nebenfahrzeugenicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen BestimmungenÜbergänge, die nur insoweit entsprechen,dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich istschienengleiche Eisenbahnübergänge.

(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

(6) Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. NebenfahrzeugeAuf Gleisen mit einer Radsatzlastzugelassenen Geschwindigkeit von mindestens 3,5 tmehr als 160 km/h sind Schwerkleinwagenschienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagendie nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.

(7) Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in RegelfahrzeugeSchienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Nebenfahrzeugenicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen BestimmungenÜbergänge, die nur insoweit entsprechen,dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich istschienengleiche Eisenbahnübergänge.

(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

(6) Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. NebenfahrzeugeAuf Gleisen mit einer Radsatzlastzugelassenen Geschwindigkeit von mindestens 3,5 tmehr als 160 km/h sind Schwerkleinwagenschienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagendie nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.

(7) Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.

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